Update Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: EU-Kommission veröffentlicht Vorschläge zur Änderung der CSRD

Am 26. Februar 2025 hat die EU-Kommission den Entwurf des ersten Omnibus-Pakets zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgestellt. Die Vorschläge umfassen u.a. Änderungen im Hinblick auf die zukünftige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der 𝗖𝐨𝐫𝐩𝐨𝐫𝐚𝐭𝐞 𝗦𝐮𝐬𝐭𝐚𝐢𝐧𝐚𝐛𝐢𝐥𝐢𝐭𝐲 𝗥𝐞𝐩𝐨𝐫𝐭𝐢𝐧𝐠 𝗗𝐢𝐫𝐞𝐜𝐭𝐢𝐯𝐞 (CSRD) und Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Welche Vereinfachungen kommen auf die Unternehmen zu?

𝐀𝐧𝐰𝐞𝐧𝐝𝐮𝐧𝐠𝐬𝐛𝐞𝐫𝐞𝐢𝐜𝐡 𝐂𝐒𝐑𝐃: Künftig sollen nur große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 50 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Millionen Euro im Anwendungsbereich der CSRD liegen. Neue Schwellenwerte gelten für kapitalmarkt- und nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen gleichermaßen. Ursprünglich lag der Schwellenwert bei den Mitarbeitern bei 250. Nach einer ersten Einschätzung würden ca. 80 Prozent der ursprünglich CSRD-pflichtigen Unternehmen in Europa zukünftig nicht mehr in den Anwendungsbereich fallen.

Außerdem beabsichtigt die Europäische Kommission für alle erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtigen Unternehmen eine Verschiebung der Erstanwendung um weitere zwei Jahre auf 2027 (sog. zweite Welle an verpflichteten Unternehmen). Somit verschiebt sich der Zeitpunkt der Erstanwendung insbesondere für große Unternehmen im Mittelstand auf das Jahr 2027.

𝗘𝗨-𝗧𝗮𝘅𝗼𝗻𝗼𝗺𝗶𝗲: Die Taxonomie-Berichterstattungspflichten sollen für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. EUR Umsatz verpflichtend sein. Für Unternehmen bis 450 Mio. EUR Umsatz ist die Berichterstattung dagegen freiwillig.

Bevor die Änderungen geltendes Recht werden, müssen sie das Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene im Europäischen Parlament und im Rat durchlaufen. Danach erfolgt die Überführung in deutsches Recht. Somit können weitere inhaltliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren eintreten.